Ra 2015/09/0018•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/09/0018
Ra 2015/09/0018Verwaltungsgerichtshof20.05.2015
Formgebrechen behebbare Verbesserungsauftrag Bejahung Verbesserungsauftrag Bejahung Einschreiten einer juristischen Person Zurechenbarkeit Verbesserungsauftrag Formgebrechen behebbare Unterschrift Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht
Der angefochtene Beschluss wird in seinem Spruchpunkt III wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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