Ro 2015/09/0015•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/09/0015
Ro 2015/09/0015Verwaltungsgerichtshof24.05.2016
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat den Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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