Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/09/0012

Ra 2015/09/0012Verwaltungsgerichtshof24.06.2015

Regest

Mängel im Spruch Grundsatz der Unbeschränktheit Spruch und Begründung Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Parteiengehör Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/09/0012

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2015

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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