Ra 2015/09/0012•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/09/0012
Ra 2015/09/0012Verwaltungsgerichtshof24.06.2015
Mängel im Spruch Grundsatz der Unbeschränktheit Spruch und Begründung Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Parteiengehör Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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