Ra 2015/08/0210•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/08/0210
Ra 2015/08/0210Verwaltungsgerichtshof14.09.2016
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahin abgeändert, dass die Beschwerde der mitbeteiligten Partei als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 11. März 2015 bestätigt wird.
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