Ra 2015/08/0194•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/08/0194
Ra 2015/08/0194Verwaltungsgerichtshof24.11.2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
I. Dem Revisionswerber wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision bewilligt.
II. Die Revision wird zurückgewiesen.
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