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Ra 2015/08/0175•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/08/0175
Ra 2015/08/0175Verwaltungsgerichtshof02.03.2017
I. den Beschluss gefasst:
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird stattgegeben. II. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
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