Ra 2015/08/0134•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/08/0134
Ra 2015/08/0134Verwaltungsgerichtshof07.08.2017
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3
Die Revision wird - soweit sie sich gegen den Strafausspruch nach dem BUAG richtet - zurückgewiesen.
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