Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/08/0127

Ra 2015/08/0127Verwaltungsgerichtshof14.09.2016

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/08/0127

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2016

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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