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Ra 2015/08/0103•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/08/0103
Ra 2015/08/0103Verwaltungsgerichtshof28.10.2015
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
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