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Ra 2015/08/0037•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/08/0037
Ra 2015/08/0037Verwaltungsgerichtshof09.07.2015
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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