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Ra 2015/08/0034•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/08/0034
Ra 2015/08/0034Verwaltungsgerichtshof09.09.2015
Das angefochtene Erkenntnis wird - insoweit es den Revisionswerber zur Zahlung aushaftender Beiträge verpflichtet - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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