Ro 2015/08/0023•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/08/0023
Ro 2015/08/0023Verwaltungsgerichtshof14.09.2016
Ermessen VwRallg8
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Zweitrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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