Ro 2015/08/0017•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/08/0017
Ro 2015/08/0017Verwaltungsgerichtshof27.01.2016
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
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