Ro 2015/08/0002•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/08/0002
Ro 2015/08/0002Verwaltungsgerichtshof02.06.2016
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
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