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Ra 2015/07/0098•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/07/0098
Ra 2015/07/0098Verwaltungsgerichtshof30.05.2017
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
I. zu Recht erkannt:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes wendet, als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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