Ro 2015/07/0037•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/07/0037
Ro 2015/07/0037Verwaltungsgerichtshof27.04.2017
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Anordnung der Ersatzvornahme richtet, als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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