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Ro 2015/07/0017•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/07/0017
Ro 2015/07/0017Verwaltungsgerichtshof29.10.2015
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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