Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/07/0008

Ro 2015/07/0008Verwaltungsgerichtshof23.02.2017

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/07/0008

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015070008.J00

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 663,84 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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