Verwaltungsgerichtshof Fr 2015/07/0001

Fr 2015/07/0001Verwaltungsgerichtshof30.03.2017

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Fr 2015/07/0001

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2017:FR2015070001.F00

Spruch

Dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wird aufgetragen, binnen vier Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, das Erkenntnis oder den Beschluss über die gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 24. Mai 2013, Zl. 4N4/339-2013, erhobenen Berufungen (Beschwerden) nachzuholen.

Das Land Steiermark hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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