Ra 2015/06/0086•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/06/0086
Ra 2015/06/0086Verwaltungsgerichtshof22.12.2015
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es sich auf die Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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