Ra 2015/06/0043•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/06/0043
Ra 2015/06/0043Verwaltungsgerichtshof11.03.2016
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadt Innsbruck hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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