Ra 2015/06/0033•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/06/0033
Ra 2015/06/0033Verwaltungsgerichtshof11.03.2016
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Ermessen VwRallg8 Begründung von Ermessensentscheidungen
Der angefochtene Beschluss und das angefochtene Erkenntnis werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Stadtgemeinde H hat den Revisionswerberinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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