Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/06/0033

Ra 2015/06/0033Verwaltungsgerichtshof11.03.2016

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Ermessen VwRallg8 Begründung von Ermessensentscheidungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/06/0033

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2016

Spruch

Der angefochtene Beschluss und das angefochtene Erkenntnis werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Stadtgemeinde H hat den Revisionswerberinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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