Ra 2015/06/0013•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/06/0013
Ra 2015/06/0013Verwaltungsgerichtshof11.03.2016
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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