Ra 2015/05/0059•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/05/0059
Ra 2015/05/0059Verwaltungsgerichtshof29.03.2017
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadtgemeinde Bad Ischl hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der von Höhe insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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