Ra 2015/05/0025•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/05/0025
Ra 2015/05/0025Verwaltungsgerichtshof23.06.2015
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Das angefochtene Erkenntnis wird im ersten Teil seines Spruchpunktes I. (Untersagung des Bauvorhabens) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Stadtgemeinde A hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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