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Ra 2015/05/0018•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/05/0018
Ra 2015/05/0018Verwaltungsgerichtshof24.01.2017
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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