Ra 2015/05/0009•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/05/0009
Ra 2015/05/0009Verwaltungsgerichtshof02.08.2016
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich aufgehoben.
Die Stadtgemeinde V hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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