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Ro 2015/05/0008•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/05/0008
Ro 2015/05/0008Verwaltungsgerichtshof02.08.2016
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der zweitrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen zu ersetzen.
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