Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/05/0008

Ro 2015/05/0008Verwaltungsgerichtshof02.08.2016

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/05/0008

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2016

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der zweitrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

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