Ro 2015/05/0004•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/05/0004
Ro 2015/05/0004Verwaltungsgerichtshof19.05.2015
Planung Widmung BauRallg3
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Linz hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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