Ra 2015/04/0093•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/04/0093
Ra 2015/04/0093Verwaltungsgerichtshof18.05.2016
Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 und der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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