Ra 2015/04/0047•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/04/0047
Ra 2015/04/0047Verwaltungsgerichtshof01.02.2017
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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