Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/04/0047

Ra 2015/04/0047Verwaltungsgerichtshof01.02.2017

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/04/0047

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015040047.L00

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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