Ra 2015/04/0035•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/04/0035
Ra 2015/04/0035Verwaltungsgerichtshof24.06.2015
Spruch und Begründung Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
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