Ro 2015/04/0026•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/04/0026
Ro 2015/04/0026Verwaltungsgerichtshof18.05.2016
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Projektwerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der Standortgemeinde, Landeshauptstadt Klagenfurt, auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
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