Ra 2015/04/0019•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/04/0019
Ra 2015/04/0019Verwaltungsgerichtshof24.06.2015
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwandersatz in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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