Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/04/0009

Ro 2015/04/0009Verwaltungsgerichtshof09.09.2015

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5 Parteiengehör Parteiengehör Allgemein

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/04/0009

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2015

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerber haben der belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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