Verwaltungsgerichtshof 2015/04/0005

2015/04/0005Verwaltungsgerichtshof16.03.2016

Regest

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 2015/04/0005

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2016

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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