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Ro 2015/04/0005•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/04/0005
Ro 2015/04/0005Verwaltungsgerichtshof17.02.2016
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung, sohin seines Spruchpunktes 2., wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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