Ra 2015/03/0086•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/03/0086
Ra 2015/03/0086Verwaltungsgerichtshof16.12.2015
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung Begründungsmangel
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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