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Ra 2015/03/0076•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/03/0076
Ra 2015/03/0076Verwaltungsgerichtshof30.03.2017
zu Recht erkannt und beschlossen:
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit die zugrunde liegende Maßnahmenbeschwerde im Punkt Dauer der Anhaltung und Beschlagnahme von Bargeld abgewiesen wurde (sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Das Land Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1. 346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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