Ra 2015/03/0057•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/03/0057
Ra 2015/03/0057Verwaltungsgerichtshof13.10.2015
Parteiengehör
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde des Zweitrevisionswerbers abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Revision der erstrevisionswerbenden Partei wird zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Zweitrevisionswerber Aufwendungen von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu erstatten. Das Kostenbegehren der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht wird abgewiesen.
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