Ro 2015/03/0044•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/03/0044
Ro 2015/03/0044Verwaltungsgerichtshof27.01.2016
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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