Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/03/0044

Ro 2015/03/0044Verwaltungsgerichtshof27.01.2016

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/03/0044

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2016
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030044.J00

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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