Ro 2015/03/0038•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/03/0038
Ro 2015/03/0038Verwaltungsgerichtshof26.04.2016
Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag der Drittmitbeteiligten auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
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