Ra 2015/03/0032•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/03/0032
Ra 2015/03/0032Verwaltungsgerichtshof09.09.2015
Die Revision gegen den Beschluss vom 5. Februar 2015 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Revision gegen das Erkenntnis vom 5. Februar 2015 wird Folge gegeben; das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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