Ro 2015/03/0032•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/03/0032
Ro 2015/03/0032Verwaltungsgerichtshof09.09.2015
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Spruch und Begründung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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