Ro 2015/03/0024•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/03/0024
Ro 2015/03/0024Verwaltungsgerichtshof26.04.2016
Das Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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