Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/03/0022

Ra 2015/03/0022Verwaltungsgerichtshof30.06.2015

Regest

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/03/0022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030022.L00

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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