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Ra 2015/03/0022•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/03/0022
Ra 2015/03/0022Verwaltungsgerichtshof30.06.2015
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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