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Ro 2015/03/0021•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/03/0021
Ro 2015/03/0021Verwaltungsgerichtshof30.06.2015
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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