Ra 2015/03/0020•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/03/0020
Ra 2015/03/0020Verwaltungsgerichtshof30.06.2015
Jagdkarte Entzug
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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