Ra 2015/03/0010•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/03/0010
Ra 2015/03/0010Verwaltungsgerichtshof16.12.2015
Die Anträge auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2015, Ra 2015/03/0010-7, abgeschlossenen Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist in diesem Verfahren werden als gegenstandslos geworden erklärt und es wird das Verfahren eingestellt.
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