Fr 2015/03/0007•Verwaltungsgerichtshof Fr 2015/03/0007
Fr 2015/03/0007Verwaltungsgerichtshof13.10.2015
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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